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Unterhaltsrecht

   Informationen rund um das neue Unterhaltsrecht.

  • Neues Unterhaltsrecht

  • Kindesunterhalt

  • Dauer und Höhe der Unterhaltszahlungen

  • Verschiedene Unterhaltsansprüche der Ehepartner

  • Die nacheheliche Eigenverantwortung

  • Auswirkungen auf "Altfälle"



  • Neues Unterhaltsrecht


    Nachdem die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, ergeben sich zahlreiche Neuregelungen und Änderungen. Insbesondere wurde der Vorrang minderjähriger Kinder gegenüber anderen Unterhaltsgläubigern verstärkt und Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung dahingehend modifiziert, daß die vormalig als Lebensstandardgarantie des Unterhaltsberechtigten bezeichnete Regelung nicht mehr normiert ist. Nach dem neuen gesetzlichen Ansatz soll vielmehr das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit der Ehepartner nach der Trennung und insbesondere nach der Scheidung verstärkt gelten.



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    Kindesunterhalt


    Die Zahlung des Kindesunterhaltes für minderjährige Kinder hat in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dies kommt in so genannten "Mangelfällen" zu tragen, also immer dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, allen Unterhaltsberechtigten ausreichend Unterhalt zu gewähren. Hier ist dann zunächst der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes voll zu befriedigen, bevor etwa der Anspruch des ehemaligen Ehegatten ausgeglichen wird.

    Diese stehen nämlich im Rangverhältnis unterhalb des Kindes, gemeinsam mit allen anderen betreuenden Elternteilen, unabhängig davon, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind oder waren oder nicht. Dies hebt insbesondere den bisherigen Vorrang von Unterhaltsansprüchen aus der so genannten "Erstehe" gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Familie auf.

    Ansatzpunkt des Bundesverfassungsgerichtes war u. a. die unterschiedliche Behandlung ehelicher und nicht ehelicher Kinder. Der Staat ist gem. Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes verpflichtet, nichtehelichen Kindern "die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung" zu schaffen, wie den in einer Ehe Geborenen. Dementsprechend wurde die bisher unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder angeglichen.



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    Dauer und Höhe der Unterhaltszahlungen


    Zukünftig gilt für alle Mütter und Väter für die Dauer von 3 Jahren ab der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Zeitraum kann bei Vorliegen von Billigkeitsgründen im Einzelfall verlängert werden.

    Die Höhe des Kindesunterhaltes wird sich auch weiterhin nach der "Düsseldorfer Tabelle" richten. Für Kinder in ganz Deutschland gelten nun einheitlich deren Sätze in der ab 1.1.2008 gültigen Neufassung. Es handelt sich um unverbindliche Richtwerte, die von den Gerichten in der Regel zur Berechnung der Unterhaltshöhe herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat einen Mindestunterhalt festgelegt, der zukünftig für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 279,00 €, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 365,00 € beträgt.

    Das vom Staat gezahlte Kindergeld ist nach Neuregelung grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern zu teilen, unabhängig davon, nach welchem einzusetzenden Einkommen der Unterhalt geschuldet wird.



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    Verschiedene Unterhaltsansprüche der Ehepartner


    Bei dem Unterhaltsanspruch für Ehegatten während der intakten Ehe (Familienunterhalt), dem Anspruch während der Trennung und dem Unterhaltsanspruch nach der Scheidung handelt es sich jeweils um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Deshalb müssen sie auch jeweils extra eingeklagt werden. Ein Urteil, das Familienunterhalt zuspricht, hilft nichts mehr, wenn die Ehegatten nunmehr getrennt leben. Dasselbe gilt bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Trennungsunterhalt gibt es deshalb bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach muss nachehelicher Unterhalt verlangt werden. Auch bei einer Versöhnung der Eheleute erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt - denn dann ist ja wieder der Familienunterhaltsanspruch einschlägig.



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    Die nacheheliche Eigenverantwortung


    Bisher richtete sich die Höhe des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts nach dem Lebensstandard, welcher die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Nach der neuen Regelung soll in Zukunft die Obliegenheit bestehen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Die ehemaligen ehelichen Lebensverhältnisse spielen u.a. dann noch eine Rolle, wenn es darum geht, welche Erwerbstätigkeit im Einzelfall angemessen ist. Ausnahmen und die Umstände aus denen sich ein Unterhaltsanspruch ergeben kann sind explizit im Gesetz aufgeführt.

    Weiterführende Informationen: Nachehelicher Unterhalt
    Weiterführende Informationen: Trennungsunterhalt



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    Auswirkungen auf "Altfälle"


    Um alte Unterhaltsurteile, gerichtliche Unterhaltsvergleiche o. ä. an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sollte eine Abänderung förmlich beantragt werden. Hierbei wird besonders beim Ehegattenunterhalt abzuwarten sein, wie die Gerichte aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage eine Abänderung im Einzelfall als zumutbar betrachten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß nach alter Rechtslage im Vertrauen auf eine bestehende Unterhaltsregelung eine berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen werden mußte.

    Durch die seit dem 1.1.2008 wirksamen Vorschrift des § 1578b BGB besteht generell die Möglichkeit den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten der Höhe nach herabzusetzen oder zeitlich zu befristen für den Fall, dass ein voller oder unbefristeter Unterhalt unangemessen erscheint. Dabei sind die Belange von Kindern, die der Unterhaltsberechtigte erzieht, besonders zu berücksichtigen. Zusätzlich soll berücksichtigt werden, dass dem Unterhaltsberechtigten durch die Ehe z.B. wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder berufliche Nachteile entstanden sind.



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