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Trennungsunterhalt

   Weiterführende Informationen zum Trennungsunterhalt.

  • Anspruch auf Trennungsunterhalt

  • Höhe des Anspruchs



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    Anspruch auf Trennungsunterhalt


    Der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) besteht unabhängig davon, ob einer der Ehegatten die Trennung verschuldet hat. Ein Trennungsverschulden kann aber dann eine Rolle spielen, wenn ein Partner wegen grober Unbilligkeit seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er den unterhaltspflichtigen Ehepartner vor der Trennung permanent körperlich misshandelt hat. Auf den Trennungsunterhalt kann im Übrigen auch nicht verzichtet werden. Sind solche Ausschlüsse vorher vereinbart, sind sie unwirksam.

    Eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten im ersten Jahr der Trennung nicht. Bei der Frage ob eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist selbstverständlich auch zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung von Kindern eingeschränkt ist.



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    Höhe des Anspruchs


    Die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt bemisst sich wiederum nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sie bilden die Obergrenze. Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten darf sich nicht über seinen Hälfteanteil an den ehelichen Lebensverhältnissen erhöhen. Der Unterhalt berechnet sich sodann nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten, vermindert um den sog. Erwerbstätigenbonus bei Erwerbseinkünften. Hinsichtlich der Art der Berechnung gibt es verschiedene Modelle die in den Bundesländern auch unterschiedlich verwendet werden. Eine Faustformel kann lauten, dass 3/7 der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen den Unterhalt darstellen (vgl. Ausführungen zum nachehelichen Unterhalt)

    Hat einer der Ehegatten während der Trennungszeit einen neuen Partner gefunden dann kann das Auswirkungen auf seinen Unterhaltsanspruch haben. Verlangt etwa die Ehefrau von ihrem Mann Trennungsunterhalt, wohnt aber mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen, dann kann sie nun weniger oder im Extremfall gar keinen Unterhalt mehr verlangen. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer "Wirtschaftsgemeinschaft" zwischen dem getrennt lebenden Ehegatten und dem neuen Lebenspartner.



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