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Nachehelicher UnterhaltWeiterführende Informationen zum nachehelichen Unterhalt.
Nachehelicher UnterhaltEin Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann sich nach dem Gesetz aus folgenden Umständen ergeben: - Der Ex-Ehepartner betreut die gemeinschaftlichen Kinder - Der Ex-Ehepartner kann wegen seines hohen Alters keine Erwerbstätigkeit ausüben - Dem Ex-Ehepartner ist wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar - Der Ex-Ehepartner findet trotz Bemühen keine Arbeit - Das Einkommen des Ex-Ehepartners reicht trotz Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Lebensunterhalt aus. - Der Ex-Ehepartner hatte seine Ausbildung wegen der Eheschließung abgebrochen oder nicht aufgenommen. Darüber hinaus können auch sonstige schwerwiegende Gründe eine eigene Erwerbstätigkeit des Ex-Ehepartners als unzumutbar erscheinen lassen. Dies kann zum so genannten "Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen" führen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ex-Ehegatten orientiert sich an der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten. 1. Bedürftigkeit des UnterhaltsberechtigtenDer Unterhaltsbegehrende ist bedürftig, soweit er sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Zu beachten ist hier, dass eine verstärkte Erwerbsobliegenheit besteht. Der Ehegatte muss versuchen eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angemessen ist sie, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht. 2. Leistungsfähigkeit des UnterhaltsverpflichtetenDie Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hat Grenzen: Einen bestimmten Betrag, den so genannten Selbstbehalt, darf er für sich behalten. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten 1.000 Euro. Dieser Richtwert der Düsseldorfer Tabelle gilt seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Berechnung des EhegattenunterhaltsErst wenn feststeht, dass zwischen geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht sind die ehelichen Lebensverhältnisse für dessen Berechnung maßgeblich. Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhalts ist immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Durch Addition des Bruttomonatsgehalts plus 1/12 des Weihnachtsgeldes plus 1/12 des jährlichen Urlaubsgeldes unter Abzug von Steuern, Versicherungen und 5% berufsbedingte Aufwendungen errechnet sich das anzusetzende Einkommen. Die Unterhaltsberechnung selbst unterscheidet sich danach, ob der Unterhaltsverpflichtete bzw. -berechtigte berufstätig ist. Hat z.B. der Berechtigte kein Einkommen, muss der berufstätige Unterhaltspflichtige 3/7 seines anrechenbaren Erwerbseinkommens plus ggf. 1/2 seiner sonstigen Einkünfte als Unterhalt bezahlen. Obergrenze ist der volle während der Ehe zur Verfügung stehende Unterhalt. Denkbare Konstellationen und BeispieleFolgende Konstellationen sind denkbar: 1. Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig, Berechtigter ohne Einkommen: Der Unterhaltspflichtige muss als Ehegattenunterhalt 3/7 des (ggf. nach Abzug des Kindesunterhalts übrig bleibenden und um Steuern, Versicherungen und Schulden bereinigten) Nettoeinkommens entrichten. 1/7 des Nettoeinkommens kann der Unterhaltspflichtige vorher zusätzlich als sogenannten Erwerbstätigenbonus abziehen. Beispiel: Verdienst Unterhaltsschuldner : 5000,00 EUR Nach Abzug bereinigtes Einkommen : 3500 EUR Verdienst Berechtigter : Arbeitslos Nach Abzug 1/7 Erwerbstätigenbonus: 3000 EUR Unterhalt 3/7 der Differenz= 1285 EUR für den Unterhaltsgläubiger 2. Beide Ehegatten erzielen Erwerbseinkommen: In diesem Fall kommt die Differenzmethode zum Einsatz. Der Unterhalt beträgt 3/7 der Differenz zwischen den jeweils anrechenbaren Erwerbseinkommen der ehemaligen Ehegatten. Beispiel: Verdienst Unterhaltsschuldner : 5000,00 EUR Nach Abzug bereinigtes Einkommen : 3500 EUR Verdienst Berechtigter : 1000 EUR Differenz : 2500 EUR Unterhalt 3/7 der Differenz= 1071 EUR für den Unterhaltsgläubiger 3. Unterhaltsberechtigter arbeitet freiwillig, d.h. ohne Erwerbsobliegenheit: Die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind nicht anzurechnen, wenn der Verpflichtete den vollen Unterhalt nicht leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, werden insoweit angerechnet, als dies in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse beider angemessen erscheint. Beispiel: Verdienst Unterhaltsschuldner : 5000,00 EUR Nach Abzug bereinigtes Einkommen : 3500 EUR Verdienst Berechtigter : 2000 EUR Differenz : 1500 EUR Unterhalt 3/7 der Differenz = 642,00 EUR für den Unterhaltsgläubiger Da der Unterhaltsschuldner jedoch Anspruch auf Selbstbehalt in Höhe von 1000 EUR hat beträgt der Anspruch lediglich 500 EUR 4. Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig (z.B. Rentner): Je nachdem, ob der andere Ehegatte erwerbstätig ist, können die Methoden 1. bis 3. angewendet werden. Der Anspruch wird hierbei jedoch lediglich zur Hälfte des ermittelten Satzes gewährt. Copyright © 2008 ANWALTBÜRO BOOM & KOLLEGEN
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