ANWALTBÜRO
BOOM & KOLLEGEN Waisenhausdamm 8-11 38100 Braunschweig
ReiserechtHinweise zum Reiserecht und zur Berechnung von Reisepreisminderungsansprüchen.Reiserecht allgemeinDer Gesetzgeber hat die Rechte von Pauschalreisenden, d.h. von Urlaubern, die zumindest die Beförderung und Unterkunft bei einem Veranstalter gebucht haben, in den §§ 651 a bis 651 k BGB geregelt. Wenn Sie als Urlauber nicht nur Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind, sondern unter einem Reisemangel leiden, stehen Ihnen folgende Rechte zur Verfügung: Zunächst können Sie vom Reiseunternehmen Abhilfe, also Beseitigung eines Mangels, verlangen. ( § 651 c II BGB ) Unter Setzung einer kurzen Frist sollten Sie also zum Beispiel die Reiseleiterin vor Ort auffordern, einen Mangel, wie etwa des Nachts laute Diskomusik auf dem Hotelflur, abzustellen. Um nicht später mit allen Ansprüchen ausgeschlossen zu sein, müssen Sie dem Reiseveranstalter in jedem Fall den Mangel schnellstmöglich anzeigen. ( § 651 d II BGB ) Ist keine Reiseleiterin vor Ort, muß der Veranstalter in Deutschland angerufen werden. Aus Beweisgründen sollten Sie einen Zeugen bei dem Gespräch dabei haben oder sich von der Reiseleiterin den Erhalt Ihrer Mängelrüge schriftlich bestätigen lassen. Wird der Mangel nicht behoben, können Sie bei ganz eklatanten Missständen den Reisevertrag kündigen, also etwa bei einer Unterbringung in einer Frühstückspension statt eines Komforthotels, die Pension verlassen und in ein Hotel der gebuchten Kategorie umziehen. Ihr Reiseveranstalter muß Sie trotz der Kündigung zurückbefördern, Ihnen den Reisepreis abzüglich der Beförderungskosten zurückzahlen und Ihnen die Kosten des vor Ort benutzten Hotels erstatten. Diese Verfahrensweise ist an enge Voraussetzungen geknüpft und nicht ohne ein erhebliches Risiko. ( § 651 e BGB ) Sie sollte daher von Ihnen nur nach Telefonat aus dem Urlaubsort mit Ihrem Anwalt auf dessen Rat gewählt werden. Der empfehlenswerteste und am meisten gewählte Weg ist bei Reisemängeln die Forderung nach Minderung des Reisepreises gegenüber dem Veranstalter nach Rückkehr aus dem Urlaub. ( § 651 d BGB ) Für die Höhe der Minderung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, sondern jeder Einzelfall ist unter Beachtung aller Umstände speziell zu beurteilen. Als Anhaltspunkt kann allerdings die sogenannte Frankfurter Tabelle zur Berechnung Ihres Minderungsanspruches herangezogen werden. Hat der Reiseveranstalter Mängel verschuldet, haben Sie sogar einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten Nichterfüllungsschadens. ( § 651 f BGB ) So können Sie also zum Beispiel wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vom Reiseunternehmen eine Art Schmerzensgeld beanspruchen. Die Höhe richtet sich nach Ihren Einkommensverhältnissen, der Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, dem Reisepreis und den Kosten eines gleichwertigen Ersatzurlaubes. Wichtig: Verjährung Ihrer AnsprücheSämtliche Ihrer Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 6 Monaten und einer Ausschlussfrist von 1 Monat jeweils beginnend am Tag der vereinbarten, nicht also unbedingt der tatsächlichen Rückkehr aus dem Urlaub. ( § 651 g BGB ) Sie müssen also 1. sofort während des Urlaubs dem Veranstalter den Mangel anzeigen und ggf. Abhilfe verlangen, 2. innerhalb von 1 Monat nach dem vereinbarten Rückreisetermin Ihren Anspruch am besten durch einen Anwalt oder per Einschreiben beim Veranstalter anmelden und 3. einen vom Veranstalter nicht anerkannten Anspruch aus dem Reisevertrag durch eine Klage innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten Rückreisetermin gerichtlich geltend machen. Anmerkung: Nach der Weichkäsewährung Euro, dem Import von britischem Rindfleisch und dem Reinheitsgebot nicht entsprechenden Bieres, hat das vereinte Europa wenigstens für Urlauber eine Verbesserung gebracht. Aufgrund einer Europäischen Richtlinie müssen Reiseveranstalter nunmehr eine Art Konkursversicherung abschließen und dem Urlauber durch einen sogenannten Sicherungsschein nachweisen. Damit ist garantiert, dass Sie bei plötzlicher Insolvenz des Reiseveranstalters nicht rechtlos gestellt sind und vor allem aus dem Urlaub zurückbefördert werden. Wie noch vor einigen Jahren beim Zusammenbruch von Travel Line und Hetzel Reisen müssen Sie also nicht fürchten, tagelang auf gepackten Koffern auf eine Rückreisemöglichkeit warten und diese womöglich auch noch bezahlen zu müssen. Die Frankfurter Tabellen zur Berechnung von Reisepreisminderungsansprüchen:Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe I)?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe II)?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe III)?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe IV)?
Copyright © 2008 ANWALTBÜRO BOOM & KOLLEGEN
|