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Reiserecht

   Hinweise zum Reiserecht und zur Berechnung von Reisepreisminderungsansprüchen.

  • Reiserecht allgemein

  • Wichtig: Verjährung Ihrer Ansprüche

  • Tabellen zur Berechnung von Minderungsansprüchen


  •    - Gruppe I: Mängel in der Unterkunft
       - Gruppe II: Mängel in der Verpflegung
       - Gruppe III: Mängel im Transport
       - Gruppe IV: Sonstige Mängel




    Reiserecht allgemein


    Der Gesetzgeber hat die Rechte von Pauschalreisenden, d.h. von Urlaubern, die zumindest die Beförderung und Unterkunft bei einem Veranstalter gebucht haben, in den §§ 651 a bis 651 k BGB geregelt.

    Wenn Sie als Urlauber nicht nur Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind, sondern unter einem Reisemangel leiden, stehen Ihnen folgende Rechte zur Verfügung:

    Zunächst können Sie vom Reiseunternehmen Abhilfe, also Beseitigung eines Mangels, verlangen. ( § 651 c II BGB )

    Unter Setzung einer kurzen Frist sollten Sie also zum Beispiel die Reiseleiterin vor Ort auffordern, einen Mangel, wie etwa des Nachts laute Diskomusik auf dem Hotelflur, abzustellen.

    Um nicht später mit allen Ansprüchen ausgeschlossen zu sein, müssen Sie dem Reiseveranstalter in jedem Fall den Mangel schnellstmöglich anzeigen. ( § 651 d II BGB )

    Ist keine Reiseleiterin vor Ort, muß der Veranstalter in Deutschland angerufen werden. Aus Beweisgründen sollten Sie einen Zeugen bei dem Gespräch dabei haben oder sich von der Reiseleiterin den Erhalt Ihrer Mängelrüge schriftlich bestätigen lassen.

    Wird der Mangel nicht behoben, können Sie bei ganz eklatanten Missständen den Reisevertrag kündigen, also etwa bei einer Unterbringung in einer Frühstückspension statt eines Komforthotels, die Pension verlassen und in ein Hotel der gebuchten Kategorie umziehen. Ihr Reiseveranstalter muß Sie trotz der Kündigung zurückbefördern, Ihnen den Reisepreis abzüglich der Beförderungskosten zurückzahlen und Ihnen die Kosten des vor Ort benutzten Hotels erstatten.

    Diese Verfahrensweise ist an enge Voraussetzungen geknüpft und nicht ohne ein erhebliches Risiko. ( § 651 e BGB ) Sie sollte daher von Ihnen nur nach Telefonat aus dem Urlaubsort mit Ihrem Anwalt auf dessen Rat gewählt werden.

    Der empfehlenswerteste und am meisten gewählte Weg ist bei Reisemängeln die Forderung nach Minderung des Reisepreises gegenüber dem Veranstalter nach Rückkehr aus dem Urlaub. ( § 651 d BGB )

    Für die Höhe der Minderung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, sondern jeder Einzelfall ist unter Beachtung aller Umstände speziell zu beurteilen.

    Als Anhaltspunkt kann allerdings die sogenannte Frankfurter Tabelle zur Berechnung Ihres Minderungsanspruches herangezogen werden.

    Hat der Reiseveranstalter Mängel verschuldet, haben Sie sogar einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten Nichterfüllungsschadens. ( § 651 f BGB )

    So können Sie also zum Beispiel wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vom Reiseunternehmen eine Art Schmerzensgeld beanspruchen. Die Höhe richtet sich nach Ihren Einkommensverhältnissen, der Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, dem Reisepreis und den Kosten eines gleichwertigen Ersatzurlaubes.



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    Wichtig: Verjährung Ihrer Ansprüche


    Sämtliche Ihrer Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 6 Monaten und einer Ausschlussfrist von 1 Monat jeweils beginnend am Tag der vereinbarten, nicht also unbedingt der tatsächlichen Rückkehr aus dem Urlaub. ( § 651 g BGB )

    Sie müssen also

    1. sofort während des Urlaubs dem Veranstalter den Mangel anzeigen und ggf. Abhilfe verlangen,

    2. innerhalb von 1 Monat nach dem vereinbarten Rückreisetermin Ihren Anspruch am besten durch einen Anwalt oder per Einschreiben beim Veranstalter anmelden und

    3. einen vom Veranstalter nicht anerkannten Anspruch aus dem Reisevertrag durch eine Klage innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten Rückreisetermin gerichtlich geltend machen.


    Anmerkung:

    Nach der Weichkäsewährung Euro, dem Import von britischem Rindfleisch und dem Reinheitsgebot nicht entsprechenden Bieres, hat das vereinte Europa wenigstens für Urlauber eine Verbesserung gebracht. Aufgrund einer Europäischen Richtlinie müssen Reiseveranstalter nunmehr eine Art Konkursversicherung abschließen und dem Urlauber durch einen sogenannten Sicherungsschein nachweisen. Damit ist garantiert, dass Sie bei plötzlicher Insolvenz des Reiseveranstalters nicht rechtlos gestellt sind und vor allem aus dem Urlaub zurückbefördert werden. Wie noch vor einigen Jahren beim Zusammenbruch von Travel Line und Hetzel Reisen müssen Sie also nicht fürchten, tagelang auf gepackten Koffern auf eine Rückreisemöglichkeit warten und diese womöglich auch noch bezahlen zu müssen.



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    Die Frankfurter Tabellen zur Berechnung von Reisepreisminderungsansprüchen:



    Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe I)?


    Leistung/Mangel Prozent Anmerkung
    Abweichung von dem gebuchten Objekt 10-25 je nach Entfernung
    Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15
    Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Etage) 5-10
    Abweichende Art der Zimmer
    DZ statt EZ 20
      Dreibettzimmer statt EZ 25
    Dreibettzimmer statt DZ 20-25 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
    Vierbettzimmer statt DZ 20-30 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
    Mängel in der Ausstattung des Zimmers
    zu kleine Fläche 5-10
    fehlender Balkon 5-10 Bei Zusage/je nach Jahreszeit
    fehlender Meerblick 5-10 Bei Zusage
    fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25 Bei Buchung
    fehlendes (eigenes) WC 15
    fehlende (eigene) Dusche 10 Bei Buchung
    fehlende Klimaanlage 10-20 Bei Zusage
    fehlendes Radio/TV 5 Bei Zusage
    zu geringes Mobiliar 5-15
    Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50
    Ungeziefer 10-50
    Ausfall von Versorgungseinrichtungen
    Toilette 15
    Bad/Warmwasserboiler 15
    Stromausfall/Gasausfall 10-20
    Wasser 10
    Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit
    Fahrstuhl 5-10 je nach Etage
    Service
    vollkommener Ausfall 25
    schlechte Reinigung 10-20
    ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher) 5-10
    Beeinträchtigungen
    Lärm am Tage 5-25
    Lärm in der Nacht 10-40
    Gerüche 5-15
    Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage) 20-40 je nach Art der Projektzusage (z. B. "Kururlaub")




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    Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe II)?


    Leistung/Mangel Prozent Anmerkung
    Vollkommener Ausfall 50
    Inhaltliche Mängel
    Eintöniger Speisezettel 5
    Nicht genügend warme Speisen 10
    Verdorbene (ungenießbare) Speisen 20-30
    Service
    Selbstbedienung (statt Kellner) 10-15
    Lange Wartezeiten 5-15
    Essen in Schichten 10
    Verschmutzte Tische 5-10
    Verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15
    Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage




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    Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe III)?


    Leistung/Mangel Prozent Anmerkung
    Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
    Ausstattungsmängel
      Niedrigere Klasse 10-15
      Erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10
    Service
    Verpflegung 5
    Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5
    Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzöge-
    rung entfallende anteilige Reisepreis
    Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatztransport-
    mittels




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    Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe IV)?


    Leistung/Mangel Prozent Anmerkung
    Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
    Fehlendes Hallenbad bei Zusage – soweit
      Bei vorhandenem Swimmingpool 10 nach Jahreszeit
    Bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20 Benutzbar
    Fehlende Sauna 5 bei Zusage
    Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
    Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
    Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10 bei Zusage
    Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
    Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
    Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
    Verschmutzter Strand 10-20 bei Zusage
    Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 je nach Ersatzmöglichkeit
    Fehlende Snack- oder Strandbar 0- 5 bei Zusage
    Fehlendes Restaurant oder Supermarkt 10-20 bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
    bei Hotelverpflegung 0-5
    bei Selbstverpflegung 10-20
    Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
    Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0- 5 je nach Ausweichmöglichkeit
    Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges
    Fehlende Reiseleitung
    Bloße Organisation 0-5
    bei Besichtigungsreisen 10-20
    bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30 bei Zusage
    Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für
    im gleichen Hotel 1/2 Tag
    in anderes Hotel 1 Tag




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