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Bankgeheimnis

   Einige Hinweise und Ratschläge zum Thema Bankgeheimnis.

  • Durchsuchungen bei Bankkunden der LGT Bank Liechtenstein

  • Ratschläge

  • Bankgeheimnis ade



  • Durchsuchungen bei Bankkunden der LGT Bank Liechtenstein


    Wie Pressemitteilungen zu entnehmen war, waren sich leitende Repräsentanten des Deutschen Staates nicht zu fein, von einem Straftäter, der mindestens gegenüber der LGT Bank in Liechtenstein als seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Geheimnisverrat begangen hat, eine Daten-CD für 4.000.000,00 bis 5.000.000,00 Euro zu erwerben, auf der Namen von vermögenden Bankkunden aus Deutschland mit etwaigen Kontobewegungen vermerkt waren.

    Es soll nicht weiter kommentiert werden, wie bedenklich es ist, wenn ein “Rechtsstaat“ aus einer definitiv illegalen Tat stammende Daten für horrendes Geld erwirbt, um damit eine Hatz auf Bundesbürger zu eröffnen, die in Liechtenstein eine Bankverbindung unterhalten.

    Selbst wenn die Fahnder bei der Informationsbeschaffung mit Billigung höchster Kreise vor kriminellen Handlungen wie ggf. eigene Hehlerei oder Anstiftung zur Untreue, Geheimnisverrat, Diebstahl, Betrug etc. nicht zurückschreckten, worüber sich bislang noch niemand hörbar empört hat, so hat dieses im hiesigen Rechtssystem, anders als u. a. in den USA, kein Beweisverwertungsverbot zur Folge, so daß die Ahndung von Verstößen gegen die Abgabenordnung in etwaigen Strafverfahren dadurch nicht gehindert ist.

    Für betroffene Bankkunden gilt es dennoch Ruhe zu bewahren, denn allein das Unterhalten einer Bankverbindung in Liechtenstein oder sonstigem Ausland mit einem nicht ausgehebelten rechtsstaatlichen Bankgeheimnis ist nicht strafbar, sondern lediglich die Nichtangabe von dort erzielten Einkünften in bereits abgegebenen Steuererklärungen.

    Insofern dürften die Ermittlungsbehörden noch im Dunkeln tappen und mit ihren Ermittlungen nicht weiterkommen, wenn nicht noch zusätzliche Beweismaterialien wie etwa Dividenden- oder Zinsabrechnungen der ausländischen Bank beim hiesigen Bürger gefunden werden.

    Genau aus diesem Grund läuft derzeit in Deutschland eine freundlicherweise angekündigte Durchsuchungswelle.

    Für betroffene Bankkunden besteht allerdings selbst bei nicht vollständiger Erklärung von Einkommen aus Kapitalvermögen im Regelfall kein Grund zur Sorge, wenn

    1) bei diesen keine verwertbaren Urkunden über Einkünfte gefunden werden,

    2) diese bei verbaler Konfrontation mit der bekannt gewordenen Bankverbindung im Ausland keine sich selbst belastenden Angaben machen und

    3) wenn sich aus den vom Staat erschlichenen Datensätzen keine erzielten Einnahmen ergeben.

    Sollten aus dem staatlich erschlichenen Datensatz jedoch auch Einnahmen ersichtlich sein, stellt sich nach wie vor die große Frage, ob allein daraus mit für eine Verurteilung reichender Sicherheit geschlossen werden kann, daß diese tatsächlich auch vereinnahmt wurden. Schließlich könnten die Daten vom entwendenden Straftäter in beliebiger Art und Weise manipuliert worden sein, um zum Beispiel den aus der Kasse des Finanzministeriums gezahlten “Kaufpreis“ in die Höhe zu treiben. Insofern ist es momentan vermutlich so, daß die Behörden lediglich einen Anfangsverdacht besitzen und nur bei Vorfinden weiterer belastender Materialien zur Belangung von „Steuersündern“ gelangen können.

    Genauso war es schon vor etlichen Jahren, als einmal eine Liste von Commerzbankkunden mit Konten bei deren Luxemburger Tochter in die Hände der Steuerfahndung gelangte.



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    Ratschläge


    Wenn Sie über ein ausländisches Bankkonto verfügen und derzeit einer Durchsuchungsmaßnahme ausgesetzt sind, sollten weder Sie noch Ihre nahen Angehörigen auch nur ein Sterbenswörtchen zum Tatvorwurf äußern und auch nicht ansatzweise den Versuch unternehmen, in irgendeiner Form nachvollziehbare Erklärungen für das Unterhalten der ausländische Bankverbindung abzugeben.

    Wie so oft, dürfte ansonsten die große Gefahr bestehen, daß sich betroffene Personen selbst um Kopf und Kragen reden, obwohl sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keinesfalls verpflichtet sind, irgendwelche Angaben zu machen.

    Üben Sie und Ihre Angehörigen also auf jeden Fall Ihr Recht auf Aussageverweigerung aus und machen Sie nur entsprechend einer bestehenden Verpflichtung Angaben zu Ihren Personalien.

    Es empfiehlt sich der höfliche Satz: “Angaben zur Sache erfolgen ausschließlich durch meinen Rechtsanwalt nach gewährter Einsicht in die Ermittlungsakten“. Und bitte wirklich kein Wort mehr.

    So kann Ihnen anwaltlich sicherlich oft noch geholfen werden, wobei Ihr Anwalt nach späterem Erhalt von Akteneinsicht und Rücksprache mit Ihnen noch Angaben machen kann, die Sie auch wirklich entlasten.

    Wurde von Ihnen erst einmal der Vorwurf eingeräumt oder gar eine vielleicht noch nicht einmal bekannte Sie belastende Tatsache mitgeteilt, kann aus Sicht eines Anwalts meistens nur noch der Versuch unternommen werden, auf eine milde Bestrafung hinzuwirken.

    Sollten Sie derzeit also betroffen sein, bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt Ihres Vertrauens, selbstverständlich gern aus unserer hierauf vorbereiteten Kanzlei, bevor Sie irgendwelche Äußerungen gegenüber den ermittelnden Beamten tätigen. Lassen Sie sich nicht in Gespräche mit freundlichen Damen und Herren verwickeln, die darüber hinterher akribische Vermerke in die Ermittlungsakten schreiben und gegen Sie als Zeugen fungieren können.

    Achten Sie peinlichst genau darauf, welche Unterlagen von Ihnen beschlagnahmt werden, damit Sie Ihrem Anwalt im Anschluß genau hiervon Bericht erstatten können.



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    Bankgeheimnis ade


    SO GLÄSERN SIND IHRE PERSÖNLICHEN DATEN!

    Seit April 2005 können alle relevanten Kundenstammdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Bevollmächtigter, Einzahler und Zeitpunkt der Kontoeröffnung) nicht nur von Finanzämtern eingesehen werden, sondern auch von der Bundesagentur für Arbeit, den Erziehungsgeld- und Bafögstellen oder Sozial- und Wohnungsämtern. Der Zugriff findet über eine so genannte Kontenevidenzzentrale in einem automatisierten Verfahren statt, bis zu drei Jahre nach Löschung des Kontos. Neben persönlichen Angaben können auch die Art des Kontos, wie Girokonto, Sparkonto oder Depot, Darlehenskonto, abgefragt werden. Für eine solche Auskunft sind weder nennenswerte Voraussetzungen erforderlich, noch muß die Bank oder der Kunde darüber informiert werden. Mit Inkrafttreten des - Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit - ab dem 1. April 2005 besser wäre "Gesetz zur Bespitzelung von Bürgern" ist das Bankgeheimnis in Deutschland de facto abgeschafft.

    Auf Anfrage werden sämtliche Konten aller Kunden von Banken und sonstigen Finanzinstituten bundesweit offen gelegt.
    Nur wenige Mandanten sind sich bisher der Konsequenzen bewußt.

    Last but not least müssen die Kunden der deutschen Banken die hierfür erforderlichen EDV-Systeme über höhere Gebühren sogar noch mitbezahlen. Dies gilt allerdings natürlich nicht für Geldanlagen in Liechtenstein, Andorra, der Schweiz etc. , wo man sich über enorme Geldzuflüsse von Bundesbürgern freut, die sich nicht noch mehr als schon bisher von ihrem Heimatstaat bespitzeln lassen wollen.
    Dort bleibt das Bankgeheimnis auch weiterhin erhalten und wird durch die formale Anerkennung durch alle EU-Mitgliedsstaaten sogar nachhaltig gestärkt. Es wird dort also keine gläsernen Bankkunden geben, was nichts mit der Begünstigung von Steuerunehrlichkeit zu tun hat, sondern dem Schutz der Privatsphäre dient, welchen es in Deutschland kaum noch gibt.

    Vorsicht also bei der Abgabe von Erklärungen zu den Vermögensverhältnissen gegenüber sämtlichen staatlichen Institutionen.



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