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Arbeitsrecht

   Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Arbeitsrecht in Deutschland.

  • Das Arbeitsrecht in Deutschland

  • Was ist zu beachten, nachdem Ihnen gekündigt worden ist?

  • Abmahnung

  • Arbeitszeugnis



  • Das Arbeitsrecht in Deutschland


    Das Arbeitsrecht in Deutschland umfaßt sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bevor es zu spät ist, sollten Sie jedes arbeitsrechtliche Problem fachlich prüfen lassen, da gerade im Arbeitsrecht oft äußerst kurze Fristen zu beachten sind, so beispielsweise im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
    Wir sind in unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Arbeitsrecht insbesondere mit Problemen im Zusammenhang nach Erhalt einer Kündigung oder einer Abmahnung tätig. Des weiteren bei Streit um Lohn und Gehalt oder im Zusammenhang mit der Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Während nach Erhalt einer Kündigung die strengen Fristen zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage ein häufiges Problem darstellen geht es bei einem Arbeitszeugnis immer darum, dieses genauestens zu analysieren, wobei hierbei die unbedingte Kenntnis der sogenannten „Zeugnissprache“ erforderlich ist. Wir wollen Ihnen nachstehend einige Informationen an die Hand geben, die selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben oder haben können, da dieses hier den Rahmen sprengen würde. Immer gilt aber der Grundsatz, daß Sie sich durch einen Experten einzellfallbezogen beraten lassen sollten.



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    Was ist zu beachten, nachdem Ihnen gekündigt worden ist?


    Oberstes Gebot ist, Ruhe zu bewahren, auf der anderen Seite aber auch keine Zeit zu verlieren. Das Deutsche Arbeitsrecht gewährt Ihnen als Arbeitnehmer regelmäßig einen starken Schutz vor unberechtigten Kündigungen. Es gilt allerdings eine strenge Frist binnen derer die Kündigung arbeitsgerichtlich überprüft werden kann. Wenn Sie nicht binnen DREI WOCHEN NACH ERHALT Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, wird eine arbeitgeberseitige Kündigung wirksam, egal ob es einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund gegeben hat oder nicht. Gehen Sie daher umgehend, am besten noch am Tag der Kündigung selber oder am Folgetag, zu einem Anwalt. Vermeiden Sie hierbei allerdings unbedingt eine "Selbstbeurlaubung" indem Sie unmittelbar nach Erhalt der Kündigung aus Wut oder aus Ärger Ihren Arbeitsplatz verlassen.

    Verschenken Sie kein Geld, denn häufig wird in der Praxis ein arbeitsgerichtliches Klageverfahren dadurch beendet, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung "versüßt". Hierbei gilt die Faustformel, daß Sie für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt bekommen. Bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sind dies immerhin 10 volle Bruttomonatsgehälter.



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    Abmahnung:


    Auch nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie sich unverzüglich einem Experten anvertrauen. Hier gelten zwar keine so strengen Fristen, wie sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend, gleichwohl können Sie sich auch gegen eine Abmahnung durch Einlegen einer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht wehren. Häufig besteht auch die Möglichkeit, nach Erhalt einer Abmahnung den Arbeitgeber zu verpflichten, eine Gegendarstellung zu den Personalakten zu nehmen. Nehmen Sie jedenfalls eine Abmahnung ernst, da Sie bei einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens (etwa Verspätung) den Verlust Ihres Arbeitsplatzes riskieren.



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    Arbeitszeugnis:


    Auch hier gilt, daß Sie nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses dieses unbedingt durch einen Experten überprüfen lassen sollten, da es mannigfaltige Verklausulierungsmöglichkeiten gibt, die Ihnen durch die "Hintertür" eine schlechte bis ganz schlechte Arbeitsleistung ausstellen können, ohne daß Sie dieses auf den ersten Blick merken.

    Grundsätzlich ist ein Arbeitszeugnis schriftlich zu erteilen, wobei schon bereits wichtig ist, daß das Arbeitszeugnis auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers zu erstellen ist. Anzugeben sind ferner immer die Person des Arbeitnehmers mit vollständigem Namen, Beruf und, soweit vorhanden, dem akademischen Grad. Ferner ist das Arbeitszeugnis mit Ausstellungsdatum und Unterschrift des Arbeitgebers zu versehen.



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